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Im Zivilrecht wird zwischen der einfachen Fahrlässigkeit und der groben Fahrlässigkeit unterschieden.
Eine einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht“ gelassen wird (§ 276 BGB) bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit zustande kam.
Sollte die erforderliche Sorgfalt in einem besonderen Maße nicht beachtet worden sein und die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wäre, wird von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen.
Beispiel:
Der Fahrer eines Fahrzeugs überschreitet die Höchstgeschwindigkeit um 100% und verursacht durch dieses Verhalten einen Unfall.
In der Kfz Haftpflicht und Vollkaskoversicherung sind Schäden versichert, die einem Dritten fahrlässig oder grob fahrlässig entstehen. Seit dem 01.01.2009 hat der Versicherer jedoch die Möglichkeit bei einem Schaden, der grob fahrlässig entstanden ist, einen Teil des Betrages von seinem Versicherungsnehmer zurückzufordern. Alle Schäden, die vorsätzlich herbei geführt worden sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
KFZ-Versicherung A bis Z
A
AuslandsschutzB
BagatellschadenD
DeckungssummenE
Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)F
FahrlässigkeitG
GAP-VersicherungH
HaarwildI
InsassenunfallversicherungK
KontrahierungszwangL
LKW-VersicherungM
Mallorca-PoliceN
NutzungsausfallO
Oldtimer-VersicherungP
Pay as you driveR
RabattrettungS
SaisonkennzeichenT
TeilkaskoversicherungU
UnfallmeldungV
VersicherungsbeitragW
WohnmobilversicherungHäufig gestellte Fragen