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Haarwild ist ein Begriff aus dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) und spielt vor allem in der Teilkaskoversicherung eine maßgebliche Rolle. Dort sind Schäden, die aus einem Anprall mit Haarwild resultieren, mitversichert. Grundsätzlich sind nur Unfälle mit Tieren versichert, die das Bundesjagdgesetz als Haarwild bezeichnet. Der §2 des BJagdG nennt folgende Tiere: Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Gams-, Stein- und Muffelwild, Schwarzwild, Feldhasen, Schneehasen, Wildkaninchen, Murmeltiere, Wildkatzen, Luchse, Steinmarder, Baummarder, Mauswiesel, Dachse, Fischotter, Seehunde, Iltisse und Hermeline.
Eine weitere Voraussetzung für einen Wildschaden ist, dass sich das Fahrzeug in Bewegung befunden hat.
Beispiel:
Wenn ein aus dem Zoo entlaufener Keiler das auf dem Parkplatz stehende Fahrzeug beschädigt, liegt kein Wildschaden vor, da das Auto nicht in Bewegung ist.
Ein Unfall, resultierend aus dem Ausweichen vor Haarwild, fällt laut Bundesgerichtshof (BGH) nur unter den Versicherungsschutz, wenn der Aufprall unmittelbar bevorstand. Unter diesen Umständen werden die Kosten als Rettungskostenverstanden. Die Beweispflicht liegt allerdings beim Versicherungsnehmer.
KFZ-Versicherung A bis Z
A
AuslandsschutzB
BagatellschadenD
DeckungssummenE
Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)F
FahrlässigkeitG
GAP-VersicherungH
HaarwildI
InsassenunfallversicherungK
KontrahierungszwangL
LKW-VersicherungM
Mallorca-PoliceN
NutzungsausfallO
Oldtimer-VersicherungP
Pay as you driveR
RabattrettungS
SaisonkennzeichenT
TeilkaskoversicherungU
UnfallmeldungV
VersicherungsbeitragW
WohnmobilversicherungHäufig gestellte Fragen