Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang oder auch Annahmezwang ist in § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG) geregelt. Er bezieht sich weitestgehend auf die Kfz Haftpflichtversicherung. Der Kontrahierungszwang besagt, dass kein Versicherer einen Antrag auf eine Kfz Haftpflichtversicherung ohne Grund ablehnen darf. Der Versicherer ist jedoch nur dazu verpflichtet, die gesetzlichen Mindestdeckungssummen anzubieten. Ein Haftpflichtversicherungsantrag gilt als angenommen, wenn der Versicherer nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen den Vertrag ablehnt. Mögliche Gründe für eine Ablehnung liegen vor, wenn ein früherer Vertrag bereits gekündigt wurden wegen arglistiger Täuschung, Nichtzahlung des Erstbeitrages, Prämienverzug oder eines  Versicherungsfalls. Ebenso kann der Versicherer den Antrag ablehnen, wenn mögliche Tarifzuschläge abgelehnt werden. Der Kontrahierungszwang greift nicht bei der Versicherung von Taxen oder Mietwagen. Der Schutz für die Kaskoversicherung ist nicht an den Kontrahierungszwang gekoppelt. Dem Versicherer ist es freigestellt, ob er auch einen Kaskoschutz gewährleistet.

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