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Der Umfang des Schadenersatzes in der Haftpflichtversicherung bezeichnet drei Schadensarten: Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden.
Als Personenschäden bezeichnet man Verpflichtungen, die aus dem Tod, einer Verletzung oder einer Gesundheitsschädigung einer Person entstehen. Der Leistungskatalog bei einem Personenschaden umfasst den Ersatz von Heilkosten, Verdienstausfall, Invaliditätsrenten, Aufwendungen für Pflegepersonal oder Schonkost und Schmerzensgeld. Die zweite Schadensart, ist der Sachschaden. Dieser liegt vor, wenn eine Sache verloren geht, beschädigt oder zerstört wird. Gezahlt werden die Wiederherstellungskosten, der Wertersatz für die zerstörte oder beschädigte Sache und weitere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Sachschaden liegen. Dabei ist zu beachten, dass meist nur der Zeitwert der Sache erstattet wird. Der Vermögensschaden bezeichnet die dritte Schadensart. Man unterscheidet zwischen echtem und unechtem Vermögensschaden. Ein unechter Vermögensschaden tritt als Folge eines Personen- oder Sachschadens auf und ist immer mitversichert. Dazu zählen beispielsweise Mietwagenkosten oder Verdienstausfall. Ein echter Vermögensschaden ist weder durch einen Personen- noch einen Sachschaden entstanden und ist in den meisten neueren Verträgen durch besondere Vereinbarungen mitversichert.
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