Sonderkündigungsrecht

Die reguläre Kündigung der KFZ-Versicherung ist meist zum 01. Januar möglich. Dazu muss die Kündigung bis zum 30.November des Vorjahres beim Versicherer eingehen. Bestimmte Gegebenheiten bieten darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht. Erhält der Versicherungsnehmer eine Beitragserhöhung, so hat er die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung seinen Vertrag zu kündigen. Auch wenn die Beitragsrechnung erst im Januar beim Versicherungsnehmer eintrifft, kann er rückwirkend den Vertrag kündigen. Es ist ratsam die Kündigung schriftlich zu tätigen.
 Erhöht sich der Versicherungsbeitrag durch eine Neueinstufung in der Regional- oder Fahrzeugtypklasse,  so besitzt der Versicherungsnehmer ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Führt die Neueinstufung jedoch zu einem niedrigeren Beitrag, so hat der Versicherungsnehmer kein Kündigungsrecht.
Im Schadenfall haben sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bereits gezahlte Beiträge bei einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer nicht zurücküberwiesen werden. Erfolgt eine Kündigung durch den Versicherer, müssen Vorauszahlungen erstattet werden.

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