Stichtag 30. November

Jedes Jahr das gleiche Problem, der Kfz Versicherungsvertrag sollte gekündigt werden und schon wieder hat man vergessen die Kündigung rechtzeitig abzuschicken. Dabei muss man sich im Grunde nur ein einziges Datum merken und zwar den Stichtag 30. November. Dieser ist schon zu einem geflügelten Wort in der KFZ-Versicherung geworden.

In jedem Jahr gehen eine Vielzahl von Kündigungen bei den Versicherungen rund um dieses Datum ein. Denn gerade im Bereich der Kfz-Versicherung ist ein Versicherungswechsel sehr häufig.

Da die meisten Kfz Versicherungsverträge eine Laufzeit von einem Jahr haben, können sie zum 1. Januar des Folgejahres ordentliche gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für Versicher- ungen beträgt in der Regel drei Monate. Da aber in der Kfz-Versicherung eine  Kündigungsfrist von nur einem Monat gilt, muss die Kündigung spätestens am 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Daher wird der 30. November auch als Stichtag bezeichnet. Zu beachten ist, dass der Versicherer die Kündigung am 30.November vorliegen habe muss. Der Poststempel ist nicht von Belang.  Auf Nummer sicher geht derjenige, der seine Kündigung schon frühzeitig absendet und sich so unnötigen Stress und höhere Prämien erspart.

Fällt der 30. November auf einen Sonntag so reicht meist der Eingang der Kündigung am
1. Dezember aus. Geht die Kündigung jedoch nicht rechtzeitig ein, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Die Kündigung sollte schriftlich, mit Angabe der Versicher- ungsnummer und dem Kennzeichen erfolgen.
Ist der Stichtag 30. November mal wieder vorbei, lohnt auch ein Blick auf die Beitragsrechnung. Wenn sich der Beitrag, beispielsweise durch Neueinstufung in der Region- oder Typklasse, geändert hat, so kann der Versicherungsnehmer von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Erhöhung muss die Kündigung beim Versicherer eingehen. Kommt die Rechnung erst im Januar ins Haus, kann der Vertrag auch rückwirkend gekündigt werden.

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