Welche gesetzlichen Deckungssummen gibt es in der Kfz Haftpflichtversicherung?

Autounfälle können im Schadenfall große Entschädigungsleistungen mit sich bringen. Gerade bei Personenschäden summieren sich die Ansprüche schnell in fünf- oder sechsstellige Beträge. In Fällen einer Invalidität und damit verbundener Rentenzahlungen ist dies vielleicht noch zu niedrig angesetzt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für die Kfz Haftpflichtversicherung gesetzlich festgelegte Mindestdeckungssummen festgelegt. Dies bedeutet, dass diese Deckungssummen von jeden Kfz Haftpflichtversicherer angeboten werden müssen.
Die Mindestdeckungssummen liegen zurzeit bei:

- Personenschäden 7,5 Millionen Euro
 - Sachschäden bei  1 Million Euro
- Vermögensschäden bei 50.000 Euro.

 In den meisten aktuellen Tarifen gilt jedoch schon eine pauschale Begrenzung von 50 oder 100 Millionen Euro für Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Jedoch nicht mehr als 8 Millionen Euro pro geschädigte Person.
Wenn auch die Beträge schon hochgegriffen scheinen, ist es ratsam Höhere Deckungssummen mit dem Kfz Haftpflichtversicherer zu vereinbaren. Der Versicherer zahlt nur bis zu den vereinbarten Deckungssummen. Für alle restlichen Zahlungen haftet der Schadenverursacher mit seinem Privatvermögen. Einige Versicherer bieten bereits eine unbegrenzte Deckungssumme an.
Seit dem 01.01.2009 gilt für alle Schäden, die grob fahrlässig herbeiführt wurden, dass der Versicherer den Schadenverursacher  prozentual am Schaden beteiligen kann.
Im Ausland ist darauf zu achten, dass sich die gesetzlichen Mindestsummen von denen in Deutschland unterscheiden können. Dies kann bei einer Schädigung durch ein ausländisches Fahrzeug zum Problem werden.

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